Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Die Ankündigung gegenüber einem Bürgermeister, Lebensmittel in einem in seinem Gemeindegebiet gelegenen Lebensmittelgeschäft zu vergiften, richtet sich als Androhung einer Übelszufügung gegen Personen, die im Sinne des § 74 Z 5 StGB unter seinen Schutz gestellt sind. Denn unabhängig von einer - vom Gesetz keineswegs verlangten - rechtlichen Basis für eine solche Schutzfunktion ist der Begriff des Schutzbefohlenen nach wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten und sich daraus ergebender Verantwortung für andere auszulegen (Pallin in WK § 74 Rz 30). Nach Maßgabe dieser faktischen Kriterien kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß sich die Käufer von Lebensmitteln von einem Bürgermeister mit Fug erwarten, er werde in Kenntnis einer solchen Gefahr alles daran setzen, eine mit zumindest erheblichen Gesundheitsschäden verbundene Strychninvergiftung bei deren Verzehr hintanzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106586Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014