RS OGH 1997/2/11 4Ob2358/96k, 8ObA260/98p, 8ObA286/01v, 9ObA185/05d

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Veröffentlicht am 11.02.1997
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Norm

AngG §37 Abs3
UWG §1 A

Rechtssatz

Ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch bleibt durch § 37 Abs 3 AngG unberührt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2358/96k
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2358/96k
  • 8 ObA 260/98p
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 ObA 260/98p
    Auch; Beisatz: Zwischen einem bloß allenfalls durch eine Konkurrenzklausel oder sonstigen vertraglich untersagtem Wettbewerbsverhalten und wettbewerbswidrigen Handlungen iSd UWG ist zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist auch in den Fällen einer Konventionalstrafenvereinbarung zu beachten. (T1)
  • 8 ObA 286/01v
    Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 ObA 286/01v
    Vgl; Beisatz: Ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch bleibt, jedenfalls dann, wenn es sich um ein einheitlich qualifiziertes Verhalten handelt, von der durch § 37 Abs 3 AngG vorgesehenen Einschränkung für Unterlassungsansprüche, die sich allein auf die Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen aus der Konkurrenzklausel stützen, unberührt. (T2)
  • 9 ObA 185/05d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 185/05d
    Auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch nach §1 UWG ist unabhängig von den Rechten aus der Konkurrenzklausel. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107764

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_0040OB02358_96K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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