RS OGH 1997/2/11 10ObS2471/96x, 10ObS56/98b, 10ObS330/98x, 10ObS129/99i, 10ObS95/11k, 10ObS73/11z, 1

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Veröffentlicht am 11.02.1997
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Norm

ASVG §253b
BSVG §122
GSVG §131

Rechtssatz

Das (grundsätzliche) Ziel jeglicher Alterspension aus Sozialversicherung ist es, Ersatz für verlorengegangenes Erwerbseinkommen, nicht aber, einem Anspruchswerber ein weiteres (zusätzliches) Einkommen zu verschaffen, wenn sich also der Anspruchswerber nicht auch tatsächlich "zur Ruhe gesetzt hat".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107493

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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