Norm
ASVG §253bRechtssatz
Das (grundsätzliche) Ziel jeglicher Alterspension aus Sozialversicherung ist es, Ersatz für verlorengegangenes Erwerbseinkommen, nicht aber, einem Anspruchswerber ein weiteres (zusätzliches) Einkommen zu verschaffen, wenn sich also der Anspruchswerber nicht auch tatsächlich "zur Ruhe gesetzt hat".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107493Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016