RS OGH 1997/2/11 10ObS19/97k, 10ObS48/99b, 10ObS65/99b, 10ObS104/99p, 10ObS120/00w, 10ObS129/02x, 10

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Veröffentlicht am 11.02.1997
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Norm

ASVG §255
ASVG §273
AbkSozSi Österreich Deutschland Art26 Abs1
AbkSozSi Österreich Deutschland Art27 Abs1

Rechtssatz

Die Feststellung der Leistung erfolgt durch den leistungszuständigen Versicherungsträger, der die für ihn maßgebenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften anzuwenden hat. Die Bindung eines Vertragsstaates an die Feststellung eines anderen Vertragsstaates, dass Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, ist im Abkommen nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D* *YU*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107576

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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