RS OGH 1997/2/11 5Ob2315/96v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1997
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Norm

WEG 1975 §19 Abs4
WEG 1975 §26 Abs1 Z8
3.WÄG ArtIII AbschnII Z1

Rechtssatz

Die Übergangsregelung zur neuen Bestimmung des § 19 Abs 4 WEG findet sich in Art III Abschnitt II Z 1 des 3.WÄG und besagt, daß das neue Rechts - soweit nicht ausdrücklich anderes verfügt wurde - auch für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden ist. Altes Recht ist demnach nur auf Sachverhalte anzuwenden, die bereits vor Inkrafttreten des 3.WÄG abschließend verwirklicht wurden. Hier: Offen blieb die Frage, ob auf anhängige Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 8 WEG altes oder neues Recht anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106941

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_0050OB02315_96V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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