Norm
WEG 1975 §19 Abs4Rechtssatz
Die Übergangsregelung zur neuen Bestimmung des § 19 Abs 4 WEG findet sich in Art III Abschnitt II Z 1 des 3.WÄG und besagt, daß das neue Rechts - soweit nicht ausdrücklich anderes verfügt wurde - auch für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden ist. Altes Recht ist demnach nur auf Sachverhalte anzuwenden, die bereits vor Inkrafttreten des 3.WÄG abschließend verwirklicht wurden. Hier: Offen blieb die Frage, ob auf anhängige Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 8 WEG altes oder neues Recht anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106941Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_0050OB02315_96V0000_001