RS OGH 1997/2/11 10Ob2441/96k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §1299
ABGB §1309

Rechtssatz

Eine durch entsprechende Befähigungsnachweise (Kindergartenprüfung) als fachkundig im Sinne des § 1299 ABGB anzusehende Kindergärtnerin muß bei Beaufsichtigung einer Gruppe von Kindern grundsätzlich dafür Vorsorge treffen, daß die an verschiedenen Spielgeräten in einem Hof oder Garten spielenden Kindergruppen ihrer Aufsicht nicht entgleiten. Bei Kindergruppen im Kindergartenalter können besonders dann spieldisziplinäre Schwierigkeiten entstehen, wenn mehrere Spielvarianten möglich sind und keine Spielanleitung herrscht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107494

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_0100OB02441_96K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten