Norm
ABGB §1375 DRechtssatz
Nach heute herrschender Auffassung kommt auch einem deklaratorischen Anerkenntnis die Wirkung zu, dass die Wissenserklärung des Schuldners dem redlichen, auch auf diese Erklärung angewiesenen Zessionar gegenüber bindende Kraft - jedoch nur in Bezug auf Einreden, die dem Zessus bei Abgabe der Erklärung bekannt waren - besitzt. Das gilt jedoch nur dann wenn der Zessionar im Vertrauen auf die Erklärung Dispositionen getroffen hat, die Wissenserklärung des Schuldners also zeitlich vorausgegangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107731Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010