Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Die Berücksichtigung einschlägiger Vorstrafen und eines raschen Rückfalles als erschwerend verstößt auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106578Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011