Norm
FBG §3 Z15Rechtssatz
Im Falle des Erwerbs eines Einzelunternehmens durch eine in Gründung befindliche Kommanditgesellschaft ist der bisherige Firmeninhaber gemeinsam mit der Erwerberin anmeldungspflichtig. Ist die neu einzutragende Gesellschaft in einem anderen Firmenbuch als demjenigen des Veräußerers einzutragen, so kann dem Eintragungsgesuch der Gesellschafter der einzutragenden Kommanditgesellschaft nur dann stattgegeben werden, wenn auch der Veräußerer zumindest zeitgleich den Inhaberwechsel anzeigt. Dies haben die Antragsteller zu behaupten und urkundlich nachzuweisen. Das Fehlen der Mitwirkung des Veräußerers bildet einen Abweisungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107909Dokumentnummer
JJR_19970213_OGH0002_0060OB02288_96F0000_002