Norm
ZPO §496 Abs3Rechtssatz
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht selbst ist vor allem dann geboten, wenn das Erstgericht Feststellungen, Erörterungen und Beweisaufnahmen zu punktuellen Fragen des Sachverhaltes unterließ, die in keinem untrennbaren Sachzusammenhang mit den übrigen relevanten Urteilsannahmen bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107620Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021