Norm
KO §116Rechtssatz
Das überstimmte Mitglied des Gläubigerausschusses hat in seinem Rechtsmittel eine konkrete Verwertungsalternative darzustellen, die auf Grund wirtschaftlicher Betrachtung vorteilhafter wäre, außer es ist schon auf Grund des Akteninhaltes nachvollziehbar, daß die beabsichtigten Maßnahmen bei einer Gesamtbetrachtung nachteilig für die Masse sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107284Dokumentnummer
JJR_19970213_OGH0002_0080OB02294_96B0000_001