RS OGH 1997/2/13 8Ob2294/96b

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Veröffentlicht am 13.02.1997
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Norm

KO §116
KO §117

Rechtssatz

Das überstimmte Mitglied des Gläubigerausschusses hat in seinem Rechtsmittel eine konkrete Verwertungsalternative darzustellen, die auf Grund wirtschaftlicher Betrachtung vorteilhafter wäre, außer es ist schon auf Grund des Akteninhaltes nachvollziehbar, daß die beabsichtigten Maßnahmen bei einer Gesamtbetrachtung nachteilig für die Masse sind.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 2294/96b
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 Ob 2294/96b
    Veröff: SZ 70/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107284

Dokumentnummer

JJR_19970213_OGH0002_0080OB02294_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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