RS OGH 1997/2/13 12Os183/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1997
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Norm

MedienG §1 Abs1 Z12
MedienG §41 Abs2
PornG §1
StPO §9 Abs1 Z1 A
StPO §445 Abs3

Rechtssatz

Die die Zuständigkeit eines Landesgerichtes begründende Sondervorschrift des § 41 Abs 2 MedG bezieht sich zufolge der Verweisung auf Abs 1 leg cit ausdrücklich nur auf Strafverfahren und selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes (§ 1 Abs 1 Z 12 MedG). Die hier in Rede stehende Tat der versuchten Einfuhr unzüchtiger Druckwerke (§ 15 StGB, § 1 Abs 1 lit b PornG) wurde aber nicht - wie unter Umständen die Tathandlungen nach lit d und e des § 1 Abs 1 PornG - durch den Inhalt, sondern nur mit Beziehung auf Druckwerke begangen und ist daher kein Medieninhaltsdelikt.

Demgemäß kommt dem Bezirksgericht gemäß § 9 Abs 1 Z 1 StPO nicht nur die sachliche Zuständigkeit zur Führung des Strafverfahrens nach § 1 Abs 1 PornG zu, sondern nach der sinngemäß für die vergleichbare Einziehung nach § 26 StGB geltenden allgemeinen Vorschrift des § 445 Abs 3 (= Abs 2 aF) StPO auch jene für das objektive Einziehungsverfahren unzüchtiger - nicht als Medieninhaltsdelikt verfahrensverfangener - Druckwerke im Sinn des § 33 MedG, weil das Gesetz insoweit keine von der allgemeinen Regelung abweichende Sondernorm vorsieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107056

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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