Norm
AußStrG §9 J1Rechtssatz
Es kann nicht bezweifelt werden, daß mit der Eintragung einer Firma, die mit einer schon im Firmenbuch eingetragenen Firma verwechselt werden könnte, das Ausschließlichkeitsrecht des eingetragenen Firmenträgers betroffen ist. Es liegt zwar keine Verletzung des eingetragenen Firmenrechts des älteren Firmenträgers vor, dieser hat aber ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der Eintragung der neuen Firma wegen seines eingetragenen Rechts. Die Rekurslegitimation ist daher nicht aus dem Grund des § 18 FBG, sondern wegen Vorliegens des rechtlichen Interesses nach § 15 FBG und § 9 AußStrG zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107895Dokumentnummer
JJR_19970213_OGH0002_0060OB02274_96X0000_001