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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Sanatorium H Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer, Rechtsanwälte OEG, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 19. April 2004, 16.002/32-IV/3/2003, betreffend Teilunterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes- DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 i.d.F. BGBl. I Nr. 170/1999, festgestellt, dass die Erhaltung der "Stuckdecke (in situ)" eines näher genannten Wohnhauses im öffentlichen Interesse gelegen ist.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:
"(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."
Die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. bringt zu ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, dass die gemäß § 3 Abs. 3 DMSG gebotene grundbücherliche Ersichtlichmachung der mit dem angefochtenen Bescheid bewirkten Teilunterschutzstellung für sie insoferne einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirke, als präsumptive Erwerber der Liegenschaft durch sie von einem Ankauf abgehalten bzw. dadurch eine Kaufpreisreduktion bewirkt würde, auch die Sicherstellung für eine Kreditaufnahme durch die gegenständliche Liegenschaft wäre dadurch erheblich erschwert.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keinen durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides bewirkten unverhältnismäßigen Nachteil auf. Zutreffend weist die belangte Behörde nämlich in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung darauf hin, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an dem von der Beschwerdeführerin gefürchteten grundbücherlichen Vermerk gemäß § 3 Abs. 3 DMSG besteht, und dass sie im Fall einer beabsichtigten Veräußerung auch ohne einen solchen schon auf Grund ihrer zivilrechtlichen Aufklärungspflicht gegenüber einem möglichen Käufer gehalten wäre, auf die von ihr bekämpfte - wenn auch beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene - Teilunterschutzstellung hinzuweisen. Im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre eine erfolgte Ersichtlichmachung im Grundbuch unverzüglich zu löschen (§ 63 Abs. 1 VwGG).
Die Veränderung oder Zerstörung der unter Schutz gestellten "Stuckdecke (in situ)" wird durch den angefochtenen Bescheid im Übrigen nicht verunmöglicht, sondern bloß von einer Bewilligung gemäß § 5 DMSG abhängig gemacht, bei welcher Entscheidung das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des geschützten Objekts gegenüber den für die beantragte Veränderung oder Zerstörung geltend gemachten Interessen zu berücksichtigen ist. Dass aber eine Veränderung oder Zerstörung vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde ohne Bewilligung gemäß § 5 DMSG den unwiederbringlichen Verlust eines Denkmals bewirken kann, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 29. Juli 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004090029.A00Im RIS seit
17.11.2004