RS OGH 1997/2/18 14Os10/97

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Norm

StGB §146 C1
StGB §146 C3

Rechtssatz

Bei der betrügerischen Herauslockung von Krediten können nur solche Vermögenswerte, welche den Gläubigern bereits im Zeitpunkt der Vornahme der betrugsrelevanten Verfügung durch unmittelbaren Ausgleich, etwa durch Gewährung von Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden, schadensmindernd wirken, während spätere schadensreduzierende Maßnahmen lediglich im Rahmen der Strafbemessung Berücksichtigung finden können. Die im nachfolgenden Insolvenzverfahren erzielte Konkursquote hat demnach bei der Schadensberechnung außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106665

Dokumentnummer

JJR_19970218_OGH0002_0140OS00010_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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