Norm
StGB §146 C1Rechtssatz
Bei der betrügerischen Herauslockung von Krediten können nur solche Vermögenswerte, welche den Gläubigern bereits im Zeitpunkt der Vornahme der betrugsrelevanten Verfügung durch unmittelbaren Ausgleich, etwa durch Gewährung von Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden, schadensmindernd wirken, während spätere schadensreduzierende Maßnahmen lediglich im Rahmen der Strafbemessung Berücksichtigung finden können. Die im nachfolgenden Insolvenzverfahren erzielte Konkursquote hat demnach bei der Schadensberechnung außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106665Dokumentnummer
JJR_19970218_OGH0002_0140OS00010_9700000_001