Norm
KO §112 Abs2Rechtssatz
Zur Frage der Mutwilligkeit nach dieser Gesetzestelle.
Der Ausspruch über den Kostenersatz des Masseverwalters an die Konkursmasse ist mit Kostenrekurs zu bekämpfen. Kein Ersatz der Rekurskosten bei erfolgreichem Rekurs für den Masseverwalter, wenn der Kostenersatz von Amts wegen auferlegt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000167Dokumentnummer
JJR_19970219_OLG0009_0070RA00377_96D0000_001