Norm
StPO §281Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsachenfeststellungsinstanz; es können daher im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde weder neue Tatsachen berücksichtigt werden, noch viel weniger darf der Oberste Gerichtshof die Tatsachengrundlage durch Beweisergänzung erweitern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106657Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016