RS OGH 1997/2/20 3R237/96m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1997
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Norm

ZPO §63 Abs2

Rechtssatz

Die Konkursgläubiger sind wirtschaftliche Beteiligte. Bei der Beurteilung, ob der Erfolg für den wirtschaftlichen Beteiligten beachtlich ist, kommt es nicht auf die prozentuelle Veränderung der Konkursquote sondern auf den konkreten Erfolg (absolut gesehen) für den einzelnen Konkursgläubiger an.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 10 Ra 183/04m. Diese ist nunmehr unter RW0000639 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000172

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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