Norm
ZPO §63 Abs2Rechtssatz
Die Konkursgläubiger sind wirtschaftliche Beteiligte. Bei der Beurteilung, ob der Erfolg für den wirtschaftlichen Beteiligten beachtlich ist, kommt es nicht auf die prozentuelle Veränderung der Konkursquote sondern auf den konkreten Erfolg (absolut gesehen) für den einzelnen Konkursgläubiger an.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 10 Ra 183/04m. Diese ist nunmehr unter RW0000639 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000172Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011