RS OGH 1997/2/20 15Os209/96, 11Os60/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1997
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Norm

StGB §74 Z5
StGB §107

Rechtssatz

Eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Z 5 StGB setzt voraus, daß der Täter ein Übel ankündigt, auf dessen Eintritt er selbst (allenfalls über Dritte) Einfluß hat oder zu haben vorgibt. Versetzt der Täter dagegen sein Opfer bloß dadurch in Furcht und Unruhe, daß er (wahrheitswidrig) behauptet, ein Übel sei bereits eingetreten und verfolgt er darüber hinaus mit seiner Täuschung keine weiteren Ziele wie etwa in den Fällen der §§ 108 beziehungsweise 146 StGB, so ist die Tat gerichtlich nicht strafbar.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 209/96
    Entscheidungstext OGH 20.02.1997 15 Os 209/96
  • 11 Os 60/04
    Entscheidungstext OGH 27.07.2004 11 Os 60/04
    Auch; Beisatz: Unabdingbare Voraussetzung in allen Definitionen der Drohung ist das vom Täter -zumindest scheinbar- zu beeinflussende Ereignis. Damit unterfallen Äußerungen, die diesem Kriterium nicht entsprechen, nämlich nicht vom Drohenden beeinflussbare Ereignisse, als bloße Warnungen nicht dem strafrechtlichen Drohbegriff. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106656

Dokumentnummer

JJR_19970220_OGH0002_0150OS00209_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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