Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Z 5 StGB setzt voraus, daß der Täter ein Übel ankündigt, auf dessen Eintritt er selbst (allenfalls über Dritte) Einfluß hat oder zu haben vorgibt. Versetzt der Täter dagegen sein Opfer bloß dadurch in Furcht und Unruhe, daß er (wahrheitswidrig) behauptet, ein Übel sei bereits eingetreten und verfolgt er darüber hinaus mit seiner Täuschung keine weiteren Ziele wie etwa in den Fällen der §§ 108 beziehungsweise 146 StGB, so ist die Tat gerichtlich nicht strafbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106656Dokumentnummer
JJR_19970220_OGH0002_0150OS00209_9600000_001