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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §859;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des K in A, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in 5541 Altenmarkt im Pongau, Marktplatz 155, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Dezember 2003, Zl. Jv 3557 - 33/02 - 6, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob am 15. März 1999 Mahnklage gegen L. wegen S 8.681,80. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von S 590,-- wurde durch Gebühreneinzug entrichtet.
Am 2. Juni 1999 schlossen die Streitparteien einen Vergleich mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei ... ATS 7.000,-- sowie einen Prozesskostenbeitrag von ATS 3.590,-- ... zu bezahlen, und zwar in Raten ...
2.) die klagende Partei verpflichtet sich, binnen 14 Tagen nach Eingang der ersten Rate ohne Anerkennung einer Gewährleistungspflicht vorhandene Dehnungsrisse sowie Fugen beim Kachelofen auszubessern ...
...
4.) Für den Fall, dass die erste Rate von ATS 3.000,-- nicht bis längstens 15.9.1999 bezahlt wird, tritt Terminsverlust ein und es ist die gesamte Forderung von ATS 10.590,-- fällig ..."
Mit Zahlungsauftrag vom 8. Juli 2002 schrieb der Kostenbeamte dem Beschwerdeführer neben der Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von EUR 7,-- die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 168,60 vor.
In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, wegen Vorliegens eines synallagmatischen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sei die Gegenleistung nicht gesondert in die Berechnung der Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, im Beschwerdefall bestünden im Zusammenhang mit der Errichtung des Kachelofens zwei Verträge. Einerseits der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Liegenschaftseigentümer vereinbarte Auftrag zur Errichtung des Kachelofens und andererseits der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beklagten (Mieter) abgeschlossene Vertrag über Sonderausstattungen. Dieser Tatbestand und die Tatsache, dass die Sanierung von Dehnungsrissen und Fugen dem Vertrag auf Errichtung des Kachelofens zuzurechnen sei, bleibe vom Beschwerdeführer unbestritten. Daraus ergebe sich aber, dass die Verpflichtungen zur Zahlung des in Punkt 1. des Vergleiches genannten Geldbetrages sowie auf Herstellung des Gewerkes in Punkt 2. des Vergleiches auf zwei verschiedenen Rechtsgründen basierten und somit weder ein materielles noch ein funktionelles Synallagma zwischen diesen beiden Leistungen bestehe. Da Leistung und Gegenleistung in keinem synallagmatischen Verhältnis stünden, seien sie zusammenzurechnen, sodass sich eine Bemessungsgrundlage von ATS 59.000,-- ergebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Befreiung von der Entrichtung einer weiteren Gerichtsgebühr verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die Einbeziehung der Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr strittig. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, in dem von den Streitparteien abgeschlossenen Vergleich stünden Leistung und Gegenleistung in einem synallagmatischen Verhältnis und daher sei die Gegenleistung nicht in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr einzubeziehen.
Synallagma ist die nach dem Parteiwillen bestehende wechselseitige Verknüpfung der beiden Hauptleistungspflichten eines Vertrages mit der Wirkung, dass die Hauptleistungspflicht der einen Seite die Gegenleistung für die Hauptleistungspflicht der anderen Seite darstellt, wodurch die beiden Pflichten zueinander im Austauschverhältnis stehen. Die eine Hauptleistungspflicht wird dabei gerade zu dem Zweck begründet, um die aus der Pflicht des Vertragspartners resultierende Leistung zu bekommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2003/16/0057, mit Hinweis auf Koziol in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I12, 105; Rummel in Rummel, ABGB I3, Rz 6 zu § 859 ABGB).
Inhalt des gerichtlichen Vergleiches ist eine zwischen den Parteien zu Stande gekommene Vereinbarung über streitige oder zweifelhafte Ansprüche oder Rechtsverhältnisse (Fasching, Zivilprozessrecht, Rz 1348).
Ist der Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches der Abschluss eines synallagmatischen Vertrages, so wird über diesen synallagmatischen Vertrag der Vergleich abgeschlossen und es ist dessen Wert der "Wert des Streitgegenstandes" und nicht die Summe beider Leistungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1987, Zl. 86/16/0031).
Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen von synallagmatischen Verpflichtungen, weil die im Vergleich vereinbarte Leistung und Gegenleistung ihre Grundlage in zwei dem Vergleich vorangegangenen Verträgen habe. Damit verkannte sie aber die Rechtslage.
Entscheidend ist nämlich, was Gegenstand des Vergleiches ist und ob damit synallagmatische Vereinbarungen getroffen wurden. Wurden mit dem Vergleich - wie im Beschwerdefall aus der Verknüpfung der Leistung laut Vertragspunkt 2 mit der im Vergleichspunkt 1 vereinbarten Ratenzahlungspflicht unschwer erkennbar ist - synallagmatische Verpflichtungen begründet, dann war die im Vergleich vereinbarte Gegenleistung nicht in die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr einzubeziehen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung konnte im Hinblick auf die einfach zu lösende Rechtsfrage und die Klarstellung durch die bisherige Rechtsprechung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Juli 2004
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160033.X00Im RIS seit
03.09.2004