RS OGH 1997/2/24 10Bkd8/95, 11Bkd9/00, 11Bkd9/03, 16Bkd13/09, 23Ds3/19x, 20Ds4/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1997
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1
RAO §9

Rechtssatz

In einem Ablehnungantrag können auch schwerwiegende und weitergehende Angriffe gegen Gerichtspersonen enthalten sein als in Rechtsmitteln (vgl Strigl in AnwBl 1983/4591 mwH).

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 8/95
    Entscheidungstext OGH 24.02.1997 10 Bkd 8/95
  • 11 Bkd 9/00
    Entscheidungstext OGH 26.02.2001 11 Bkd 9/00
    Auch
  • 11 Bkd 9/03
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 11 Bkd 9/03
    Vgl auch; Beisatz: Der Ablehnungsantrag ist die schärfste Waffe der Prozesspartei gegen den Verhandlungsrichter. Einem solchen Antrag kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die darin dargetanen Gründe so gewichtig sind, dass die Unbefangenheit des abgelehnten Richters nachhaltig in Zweifel gezogen werden muss. Der Versuch, diese Gründe entsprechend darzustellen, wird bisweilen an den Grenzen des Zulässigen angesiedelt sein müssen, oder kann diese doch selbst bei objektivstem Vortrag schnell erreichen. Die im Interesse des Klienten vorgetragene Ablehnung beinhaltet fast immer, etwas Negatives über einen Richter auszuführen und es kann in diesem Zusammenhang selbst der inhaltliche Vorwurf des Amtsmissbrauches zulässig sein. Eine Beschränkung des in einem Ablehnungsantrag zulässigen Vorbringens durch disziplinäre Maßnahmen stellt letztlich eine Beschränkung des Ablehnungsrechtes selbst dar. (T1)
  • 16 Bkd 13/09
    Entscheidungstext OGH 05.07.2010 16 Bkd 13/09
  • 23 Ds 3/19x
    Entscheidungstext OGH 16.01.2020 23 Ds 3/19x
  • 20 Ds 4/20y
    Entscheidungstext OGH 14.07.2020 20 Ds 4/20y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107020

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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