Norm
AHG §1 Abs1 CaRechtssatz
Weist der Oberste Gerichtshof eine Revision mit der Begründung zurück, es lägen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, dann kann dieser Ausspruch nur so verstanden werden, daß das Revisionsgericht das Vorliegen eines für den Streitausgang erheblichen groben Auslegungsfehlers beziehungsweise krassen Denkfehlers verneinte, hätte es doch einen solchen schon zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit jedenfalls aufgreifen und deshalb dem Revisionsgegner die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freistellen müssen. Damit hat das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung über die Revision denknotwendigerweise die Vertretbarkeit der dem berufungsgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung unterstellt, weil es bei Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht selbst in einem Fall, in dem der zur Lösung anstehenden Rechtsfrage keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende allgemeine Bedeutung beizumessen ist, aus Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit in die sachliche Prüfung der Berechtigung der Revision einzutreten und das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen gehabt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107173Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022