RS OGH 1997/2/25 1Ob2147/96h, 4Ob383/97w, 1Ob41/97d, 1Ob151/98g, 1Ob200/00v, 1Ob159/07z, 1Ob183/14i,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1997
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Norm

AHG §1 Abs1 Ca
AHG §1 Abs1 G
AHG §2 Abs3
ZPO §502 Abs1 HIV1

Rechtssatz

Weist der Oberste Gerichtshof eine Revision mit der Begründung zurück, es lägen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, dann kann dieser Ausspruch nur so verstanden werden, daß das Revisionsgericht das Vorliegen eines für den Streitausgang erheblichen groben Auslegungsfehlers beziehungsweise krassen Denkfehlers verneinte, hätte es doch einen solchen schon zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit jedenfalls aufgreifen und deshalb dem Revisionsgegner die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freistellen müssen. Damit hat das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung über die Revision denknotwendigerweise die Vertretbarkeit der dem berufungsgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung unterstellt, weil es bei Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht selbst in einem Fall, in dem der zur Lösung anstehenden Rechtsfrage keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende allgemeine Bedeutung beizumessen ist, aus Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit in die sachliche Prüfung der Berechtigung der Revision einzutreten und das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen gehabt hätte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2147/96h
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2147/96h
    Veröff: SZ 70/32
  • 4 Ob 383/97w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 383/97w
    Auch
  • 1 Ob 41/97d
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 41/97d
    Veröff: SZ 70/260
  • 1 Ob 151/98g
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 151/98g
  • 1 Ob 200/00v
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 200/00v
    Beisatz: Würden nun die Amtshaftungsgerichte die behauptete Unvertretbarkeit - als eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Stattgebung des Amtshaftungsbegehrens - bejahen, so käme eine solche Annahme der Nachprüfung der oberstgerichtlichen Entscheidung im Anlassverfahren auf deren Rechtmäßigkeit gleich, die den Amtshaftungsgerichten indes mit Rücksicht auf den im § 2 Abs 3 AHG angeordneten Haftungsausschluss verwehrt bleibt, der eine solche Überprüfung gerade hintanhalten will. (T1)
  • 1 Ob 159/07z
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 159/07z
    Auch
  • 1 Ob 183/14i
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 183/14i
    Beis wie T1
  • 1 Ob 242/14s
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 242/14s
    Auch
  • 1 Ob 58/22v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 1 Ob 58/22v
  • 1 Ob 100/22w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 100/22w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107173

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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