RS OGH 1997/2/25 5Ob47/97s, 5Ob208/99w, 4Ob73/18s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1997
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Norm

ABGB §833 D2
ABGB §839

Rechtssatz

Ziel jeder Benützungsregelung ist, den Miteigentümern eine ihren am Miteigentumsanteil entsprechende Benützungsmöglichkeit einzuräumen, wobei nach der Sachlage unvermeidliche Begünstigungen beziehungsweise Benachteiligungen durch die Einhebung eines Benützungsentgelts auszugleichen sind. Es muß dabei eine alle Miteigentümer, ihre Bedürfnisse und die insgesamt vorhandenen Möglichkeiten zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache berücksichtigende Interessenabwägung vorgenommen werden. Eine Benützungsregelung für Kellerräumlichkeiten, die darauf hinausläuft, einem oder mehreren Miteigentümern die Nutzung eines bestimmten Kellerraumes ersatzlos zu entziehen, ohne die Nutzungsrechte anderer Miteigentümer anzutasten, indem von vornherein nur über einen der mehreren Kellerräume entschieden werden soll, kann nicht rechtens sein. Vielmehr sind alle gleichartigen Objekte und die daran von allen Miteigentümern beanspruchten Nutzungsrechte in die Benützungsregelung einzubeziehen (vergleiche WoBl 1993, 19/11).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 47/97s
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 47/97s
  • 5 Ob 208/99w
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 208/99w
    Vgl auch; nur: Es muß dabei eine alle Miteigentümer, ihre Bedürfnisse und die insgesamt vorhandenen Möglichkeiten zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache berücksichtigende Interessenabwägung vorgenommen werden. (T1)
  • 4 Ob 73/18s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 73/18s
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107466

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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