RS OGH 1997/2/25 1Ob5/97k, 8Ob156/99w, 5Ob249/07i, 9ObA39/11t

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Norm

ABGB §1024
ZPO §35 Abs1
AußStrG 2005 §6 Abs4

Rechtssatz

Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vollmachtgebers wird die Prozessvollmacht nicht berührt, weil § 35 Abs 1 ZPO gegenüber § 1024 ABGB lex specialis ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsstreit vor oder nach Konkurseröffnung (Eintritt der Prozessunfähigkeit) eingeleitet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107344

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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