Norm
ABGB §1024Rechtssatz
Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vollmachtgebers wird die Prozessvollmacht nicht berührt, weil § 35 Abs 1 ZPO gegenüber § 1024 ABGB lex specialis ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsstreit vor oder nach Konkurseröffnung (Eintritt der Prozessunfähigkeit) eingeleitet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107344Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012