RS OGH 1997/2/25 1Ob2401/96m, 4Ob306/00d, 7Ob42/02f, 3Ob139/02s (3Ob140/02p), 2Ob273/02i, 3Ob45/06y,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1997
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Norm

ZPO §514 A
ZPO §514 C1
ZPO §514 C3

Rechtssatz

Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag hiefür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2401/96m
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2401/96m
  • 4 Ob 306/00d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 4 Ob 306/00d
    Auch
  • 7 Ob 42/02f
    Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 42/02f
  • 3 Ob 139/02s
    Entscheidungstext OGH 27.06.2002 3 Ob 139/02s
    Vgl auch; Beisatz: Die Anzeige einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft durch ein Gericht, wozu es nach § 84 Abs 1 StPO verpflichtet ist, wenn sie seinen gesetzlichen Wirkungsbereich betrifft, hat keinen Entscheidungscharakter. (T1)
  • 2 Ob 273/02i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2002 2 Ob 273/02i
    Vgl auch; Veröff: SZ 2002/155
  • 3 Ob 45/06y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 45/06y
    Auch
  • 1 Ob 151/05w
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 151/05w
    Beisatz: Ein derartiger „Beschluss", womit sich das Gericht die Entscheidung über einen Antrag (zum Teil) vorbehält, ist deshalb mangels Beschwer unanfechtbar. (T2)
  • 8 Ob 168/06y
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 168/06y
    Beisatz: Hier: An eine Behörde gerichtete amtswegige (§ 173 Abs 5 KO) Anfrage im Konkurseröffnungsverfahren. (T3)
  • 5 Ob 238/07x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 238/07x
    Auch; Beisatz: Hier: Schriftliche Mitteilung des Prozessgerichts an die Parteien über eine telefonische Bekanntgabe des zuständigen Pflegschaftsgerichts, dass dieses die Übermittlung des Pflegschaftsaktes an das Prozessgericht abgelehnt und lediglich die Übermittlung zur allfälligen Akteneinsicht an das zuständige Rechtshilfebezirksgericht angeboten habe. (T4)
  • 3 Ob 20/08z
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 20/08z
    Auch; Beisatz: Hier: Mitteilung des Erstgerichts anlässlich der beschlussmäßigen Zurückweisung des Antrags auf Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen, dass seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nicht vorlägen. (T5)
  • 4 Ob 73/08a
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 73/08a
    Beisatz: Ob ein anfechtbarer Beschluss oder eine bloße Mitteilung des Gerichts vorliegt, ist durch Auslegung des strittigen Ausspruchs zu ermitteln. Von Bedeutung ist dabei nicht nur dessen Bezeichnung, sondern auch die Rechtsgrundlage. Erfordert sie - bei richtigem Verständnis - keinen anfechtbaren Beschluss, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass das Gericht einen solchen Beschluss fassen wollte. (T6)
    Beisatz: Hier: „Beschluss" über das Unterbleiben einer Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG 2005. (T7)
    Veröff: SZ 2008/79
  • 1 Ob 216/08h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 216/08h
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 14/09p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 14/09p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Auftrag an den Kläger mitzuteilen, ob das Verfahren gegen die Beklagte OEG trotz deren Auflösung fortgeführt werde. (T8)
  • 2 Ob 254/09f
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 254/09f
    Auch; Beisatz: Hier: Übermittlung eines Schreibens der Familienberatung und der Stellungnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaft an den Kindesvater zur Kenntnis und der Bemerkung, dass sich das Gericht den darin enthaltenen Empfehlungen anschließt - kein mit Rechtsmittel bekämpfbarer Beschluss. (T9)
  • 3 Ob 3/11d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
    Vgl; Beisatz: Hier: Bekämpfbarer Beschluss, wenn die dem Vater auferlegte Verpflichtung, für eine psychotherapeutische Behandlung der Kinder Sorge zu tragen, in den Spruch der Entscheidung aufgenommen wurde. (T10)
  • 5 Ob 41/11g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 41/11g
    Vgl; Beis ähnlich wie T9; Vgl auch Beis wie T10
  • 2 Bkd 1/12
    Entscheidungstext OGH 13.04.2012 2 Bkd 1/12
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mitteilung des Präsidenten des Disziplinarrats einer Rechtsanwaltskammer. (T11)
  • 2 Ob 68/14k
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 68/14k
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Durch die hier erteilte Weisung ( § 281 Abs 4 ABGB) wurde in den Wirkungsbereich der Sachwalterin eingegriffen, weshalb ihre Beschwer zu bejahen ist. (T12); Veröff: SZ 2014/64
  • 3 Ob 163/14p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 3 Ob 163/14p
    Auch; Beisatz: Hier: Beantwortung einer Anfrage mit einem Schreiben dahin, dass eine Aktenübersendung zwecks Akteneinsicht an ein bulgarisches Gericht nicht möglich sei. (T13)
  • 7 Ob 202/15d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 202/15d
  • 2 Ob 77/18i
    Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 77/18i
    Beis wie T6; Beisatz: Keinen Beschlusscharakter hat die im Zusammenhang mit der Einantwortung geäußerte Mitteilung, dass kein Erbteilungsübereinkommen geschlossen wurde. (T14)
  • 4 Ob 137/18b
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 137/18b
    Auch
  • 3 Ob 139/18i
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 139/18i
    Beisatz: Hier: Zurückstellung des Akts an das Erstgericht zur Durchführung von Erhebungen gemäß § 526 Abs 1 ZPO. (T15)
  • 3 Ob 136/18y
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 136/18y
  • 2 Ob 46/18f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 46/18f
    nur: Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. (T16); nur: Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag hiefür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein. (T17); Beisatz: Hier allgemein Rechtsmittelzulässigkeit. (T18)
  • 2 Ob 14/21d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 14/21d
    Beisatz: Hier: Erstgericht nahm Nachtragsabhandlung „zur Kenntnis“. (T19)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106917

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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