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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/16/0131 2004/16/0132 2004/16/0133Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über das als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezeichnete Rechtsmittel des W in B, Dweg 17, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 2004, Zlen. VH 2004/16/0006 bis 0009, betreffend Versagung der Verfahrenshilfe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Begründung
Der - damals rechtsfreundlich vertretene - Antragsteller hatte um Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen vier Berufungsbescheide des Unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 3, ersucht und zur Bescheinigung seines Einkommens die Ablichtung seines Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2002 vorgelegt. Mit hg. Verfügung vom 26. Mai 2004, Zlen. VH 2004/16/0006 bis 0009, wurde dem Antragsteller u.a. aufgetragen, binnen näher bezeichneter Frist das zurückgestellte Vermögensbekenntnis vollständig auszufüllen und unter Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege (insbesondere aktueller Einkommens- und Vermögensnachweise) wieder vorzulegen.
Nachdem der Antragsteller hierauf zur Bescheinigung seines Einkommens neuerlich nur die Ablichtung seines Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 vorgelegt hatte, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 23. Juni 2004 nicht statt: Aus der neuerlich vorgelegten Kopie seines Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 - so die Begründung - seien keine eindeutigen Rückschlüsse auf sein derzeitiges Einkommen möglich. Dies sei gemäß § 61 VwGG in Verbindung mit §§ 66, 381 ZPO dahingehend zu würdigen, dass der Antragsteller nicht gewillt sei, dem Verwaltungsgerichtshof all jene Umstände an die Hand zu geben, die für eine verlässliche Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlich seien.
Der genannte Beschluss vom 23. Juni 2004 wurde dem Antragsteller am 2. Juli d.J. zugestellt.
Mit dem als "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Rechtsirrtum aus Sachunkenntnis der Entscheidungsbehörde zum Nachteil des Antragstellers" bezeichneten Schriftsatz vom 2. Juli 2004 begehrt der Antragsteller "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei gleichzeitiger Aufhebung des Beschlusses des VwGH Wien zu Zlen.: VH 2004/116/0006 bis 0009-4 vom 23.6.2004", weil der Verwaltungsgerichtshof "in Unkenntnis der deutschen Finanzgesetze" gegen den Antrag auf Verfahrenshilfe entschieden habe. Demgegenüber sei festzustellen, dass der Antragsteller selbständig sei und der letzte - somit aktuelle - Einkommensteuerbescheid derjenige aus dem Jahre 2002 sei.
Nach § 46 Abs. 1 und Abs. 2 VwGG setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand u.a. die Versäumung der Beschwerdefrist voraus. Nach § 46 Abs. 5 VwGG tritt schon durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf der Partei, um die Rechtsfolgen ihrer unverschuldeten Säumnis zu beseitigen; er richtet sich - anders als ein Rechtsmittel - nicht gegen eine Entscheidung (vgl. etwa Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensgesetze7, Rz 611). Dagegen zielt ein Rechtsmittel auf die Überprüfung eines bestimmten Vollzugaktes ab (vgl. wiederum Walter/Mayer, aaO, Rz 494).
Im Hinblick darauf, dass mit der Zustellung des Beschlusses vom 23. Juni 2004 die Beschwerdefrist wieder offen stand, dass er weiters ausdrücklich eine - in § 46 Abs. 5 VwGG nicht vorgesehene -
"Aufhebung des Beschlusses" vom 23. Juni 2004 begehrt und dies wiederum in einer seiner Meinung nach verfehlten Beurteilung der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof begründet sieht, ist seine Eingabe vom 2. Juli 2004 - entgegen ihrer Bezeichnung - nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinn des § 46 VwGG zu werten, sondern als ein Rechtsmittel gegen den genannten hg. Beschluss vom 23. Juni 2004, mit dem die Verfahrenshilfe versagt worden war.
In den das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen (vgl. etwa die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 326 referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Das vorliegende - unzulässige - Rechtsmittel gegen den hg. Beschluss vom 23. Juni 2004 war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juli 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160130.X00Im RIS seit
22.10.2004