RS OGH 1997/2/25 5Ob29/97v

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Norm

ABGB §970
ABGB §1295 IIe

Rechtssatz

Mit leichten Verletzungen muß bei Sportausübung oder einem einer solchen gleichkommenden Spiel (hier: Verletzung bei Benützung einer Wasserrutsche) gerechnet und derartiges daher als eigenes Risiko in Kauf genommen werden, könnte doch eine solche Verletzungsgefahr (Restrisiko) nur durch Maßnahmen gemindert werden, die Spiel und Sport in der dargebotenen Form (Benützen einer Wasserrutsche durch Hintereinanderrutschen mit an sich bei regelgemäßem Verhalten geeignetem Abstand) überhaupt ausschließen würden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106639

Dokumentnummer

JJR_19970225_OGH0002_0050OB00029_97V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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