RS OGH 1997/2/25 4Ob28/97i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1997
beobachten
merken

Norm

UWG §9 Abs3 B6
UWG §9 Abs3 C2

Rechtssatz

Aus der festgestellten Verkehrsgeltung ist zu folgern, daß die angesprochenen Verkehrskreise (österreichische) juristische Fachwerke, die einen solchen roten Einband haben, der Klägerin zuordnen. Ist nämlich ein bestimmter Farbton - wie hier - ein dominierendes Merkmal, dann schlägt es auch gegenüber allfälligen Abweichungen in der übrigen Gestaltung der Waren durch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108024

Dokumentnummer

JJR_19970225_OGH0002_0040OB00028_97I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten