Norm
UWG §9 Abs3 B6Rechtssatz
Aus der festgestellten Verkehrsgeltung ist zu folgern, daß die angesprochenen Verkehrskreise (österreichische) juristische Fachwerke, die einen solchen roten Einband haben, der Klägerin zuordnen. Ist nämlich ein bestimmter Farbton - wie hier - ein dominierendes Merkmal, dann schlägt es auch gegenüber allfälligen Abweichungen in der übrigen Gestaltung der Waren durch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108024Dokumentnummer
JJR_19970225_OGH0002_0040OB00028_97I0000_001