RS OGH 1997/2/26 3Ob2290/96b

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Norm

EO §54
EO §133

Rechtssatz

Ist für die Forderung des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht im Grundbuch einverleibt, muß dies im Exekutionsantrag angegeben und durch Vorlage der nötigen Urkunden nachgewiesen werden, damit der Lastenstand klar ist; es ist die Identität der einverleibten mit der betriebenen Forderung darzutun.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107686

Dokumentnummer

JJR_19970226_OGH0002_0030OB02290_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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