Norm
EO §54Rechtssatz
Ist für die Forderung des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht im Grundbuch einverleibt, muß dies im Exekutionsantrag angegeben und durch Vorlage der nötigen Urkunden nachgewiesen werden, damit der Lastenstand klar ist; es ist die Identität der einverleibten mit der betriebenen Forderung darzutun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107686Dokumentnummer
JJR_19970226_OGH0002_0030OB02290_96B0000_001