- 3 Ob 7/97v
Veröff: SZ 70/36
- 1 Ob 97/97x
Entscheidungstext OGH 27.08.1998 1 Ob 97/97x
Vgl; Beisatz: Es kommt nicht nur auf die (im vorliegenden Fall überdurchschnittlichen) Lebensverhältnisse des Vaters, sondern auch auf jene des Kindes an. (T1)
- 4 Ob 263/98z
Auch; nur: Einem Kind kann dann eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen, jedoch (ganz oder teilweise) dennoch auf Kosten des Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung (überdurchschnittliche Begabung) sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen lässt, es dem Unterhaltsschuldner zumutbar erscheint, dafür Leistungen zu erbringen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen besseren Fortkommens des Kindes eintreten wird. (T2)
- 6 Ob 87/99h
Auch; Beisatz: Zumindest der erste Wechsel der Studienrichtung des unterhaltsberechtigten Studenten löst noch nicht das Erlöschen der Unterhaltspflicht aus. Nicht nur beim Hochschulstudium sondern auch bei anderen beruflichen Ausbildungen ist zumindest ein einmaliger Wechsel zu tolerieren. (T3)
- 1 Ob 49/02s
Vgl; Beisatz: Für die Belastbarkeit eines Geldunterhaltspflichtigen ist zu beachten, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer fiktiven "intakten Familie" zu orientieren sind. (T4)
Veröff: SZ 2002/39
- 1 Ob 158/07b
nur T2; Beis wie T4
- 10 Ob 51/08k
Auch; Beisatz: Hier: Aufnahme eines Bachelorstudiums für Kommunikationswissenschaften nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch positiven Abschluss der Handelsschule und fünfjähriger Berufstätigkeit. (T5)
- 9 Ob 37/10x
nur T2
- 2 Ob 179/10b
nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Das Weiterbestehen eines Unterhaltsanspruchs ist bei einer Zweitausbildung an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind. (T6)
Beisatz: Verbesserte Fortkommenschancen können nicht nur in einer „höherwertigen“ akademischen Ausbildung liegen, sondern auch darin, dass ? auch wenn damit keine bessere Entlohnung verbunden ist ? ein sicherer, krisenfesterer Ausbildungszweig angestrebt wird. (T7)
- 4 Ob 40/12d
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 40/12d
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zweitlehre (Konditor als Ergänzung zu Koch/Kellner). (T8)
- 2 Ob 141/11s
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
nur T2
- 3 Ob 212/12s
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 212/12s
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7
- 8 Ob 82/13m
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 82/13m
- 1 Ob 149/13p
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 149/13p
Vgl; Beis wie T4
- 9 Ob 7/16v
Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 Ob 7/16v
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
- 3 Ob 128/16v
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Diese Bestimmungsfaktoren sollen eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen. (T9)
Beisatz: Ein besonderes Interesse dokumentierender Fleiß und die für die gewählte Ausbildung und das damit angestrebte berufliche Ziel bestehende besondere ? über die jedem Maturanten zuzugestehende grundsätzliche Eignung für ein Universitäts? oder Fachhochschulstudium können durch den Abschluss eines Studiums in Mindeststudienzeit dokumentiert werden. (T10)
Beisatz: Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass eine akademische Ausbildung ein besseres Fortkommen ermöglicht, also insbesondere mit erhöhten Verdienstchancen verbunden ist. (T11)
- 3 Ob 47/18k
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das gilt aber nicht für einen studierenden Unterhaltspflichtigen. (T12)
- 5 Ob 185/18v
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 Ob 95/18w
Beisatz: Hier: Besuch einer Berufsfachschule für Physiotherapie nach positivem Abschluss einer HTL und einer einjährigen Ausbildung zur Diplomierten Gesundheitstrainerin und staatlich geprüften FIT-Instruktorin. (T13)