RS OGH 1997/2/26 7Ob2332/96h, 7Ob221/07m, 9ObA175/07m, 7Ob27/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1997
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Norm

ZPO §519 Abs1 Z1 G
ZPO §521a

Rechtssatz

Wird vom Berufungsgericht das Urteil sowie das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückgewiesen, ist der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. Dieses Rechtsmittelverfahren ist zweiseitig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2332/96h
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 2332/96h
  • 7 Ob 221/07m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 221/07m
    Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht das Verfahren als nichtig aufhebt und die Klagebeantwortung als verspätet zurückweist (siehe RS0123149). (T1)
  • 9 ObA 175/07m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 175/07m
    Auch; Beisatz: Der Rekurs ist iSd hier analog anzuwendenden Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig (dem Beklagten wird abschließend der Rechtsschutz verweigert). (T2)
  • 7 Ob 27/21b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 27/21b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106977

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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