RS OGH 1997/2/26 3Ob7/97v, 9Ob261/97s, 7Ob302/98g, 1Ob158/07b, 10Ob51/08k, 2Ob179/10b, 8Ob43/11y, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1997
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Norm

ABGB §140 Cb

Rechtssatz

Ist eine fortgesetzte Unterhaltspflicht nicht schon deshalb zu verneinen, weil es dem Unterhaltspflichtigen entweder an der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mangelt oder die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die angestrebte zweite Berufsausbildung - überwiegend wahrscheinlich - nicht nennenswert verbessert werden könnten, stellen die Bestimmungsfaktoren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und Verbesserung der Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten ein bewegliches System dar, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. Je weniger dabei die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die Zweitausbildung verbessert werden könnten, umso geringer wäre dann auch die Verbindlichkeit des Unterhaltspflichtigen, die Zweitausbildung des Unterhaltsberechtigten innerhalb der Grenzen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mitzufinanzieren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 7/97v
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 7/97v
    Veröff: SZ 70/36
  • 9 Ob 261/97s
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 Ob 261/97s
    Vgl auch
  • 7 Ob 302/98g
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 302/98g
    Auch; Beisatz: Ob das Kind für den fiktiven Fall eines niedrigeren Einkommens des Unterhaltspflichtigen eine Studienbeihilfe erlangen könnte, ist nicht maßgebend. (T1)
  • 1 Ob 158/07b
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 158/07b
    Auch
  • 10 Ob 51/08k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 Ob 51/08k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufnahme eines Bachelorstudiums für Kommunikationswissenschaften nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch positiven Abschluss der Handelsschule und fünfjähriger Berufstätigkeit. (T2)
  • 2 Ob 179/10b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 179/10b
    Auch; nur: Die Bestimmungsfaktoren stellen ein bewegliches System dar, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. (T3)
  • 8 Ob 43/11y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 43/11y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufnahme eines technischen Fachhochschulstudiums durch einen HTL-Absolventen nach anderthalbjähriger Berufstätigkeit. (T4); Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte ist nicht gehalten, die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Studiums wahrzunehmen. (T5)
  • 4 Ob 40/12d
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 40/12d
    Auch; Beisatz: Ist eine fortgesetzte Unterhaltspflicht nicht schon deshalb zu verneinen, weil es dem Unterhaltspflichtigen entweder an der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mangelt oder die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die angestrebte zweite Berufsausbildung - überwiegend wahrscheinlich - nicht nennenswert verbessert werden könnten, stellen die Bestimmungsfaktoren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und Verbesserung der Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten ein bewegliches System dar, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. (T6); Beisatz: Hier: Zweitlehre (Konditor als Ergänzung zu Koch/Kellner). (T7)
  • 2 Ob 141/11s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
    Auch; nur T3
  • 3 Ob 212/12s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 212/12s
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 149/13p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 149/13p
    Vgl auch; nur T3
  • 10 Ob 95/18w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 95/18w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107723

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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