Norm
ABGB §140 CbRechtssatz
Ist eine fortgesetzte Unterhaltspflicht nicht schon deshalb zu verneinen, weil es dem Unterhaltspflichtigen entweder an der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mangelt oder die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die angestrebte zweite Berufsausbildung - überwiegend wahrscheinlich - nicht nennenswert verbessert werden könnten, stellen die Bestimmungsfaktoren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und Verbesserung der Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten ein bewegliches System dar, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. Je weniger dabei die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die Zweitausbildung verbessert werden könnten, umso geringer wäre dann auch die Verbindlichkeit des Unterhaltspflichtigen, die Zweitausbildung des Unterhaltsberechtigten innerhalb der Grenzen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mitzufinanzieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107723Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019