RS OGH 1997/2/26 3Ob7/97v, 7Ob101/99z, 9Ob40/02a, 8Ob43/11y, 2Ob107/11s, 9Ob72/15a, 10Ob71/17i, 4Ob1

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Norm

ABGB §140 Cb

Rechtssatz

Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern. Soweit die Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich relevanten Lebensverhältnisse auch durch Tatbestände wie Herkunft, Schulausbildung und Berufsausbildung, berufliche und soziale Stellung umschreibt (EvBl 1992/73; EFSlg 71.546), stehen diese immer in einem unlösbaren Konnex mit der durch einzelne solcher Umstände bedingten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 7/97v
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 7/97v
    Veröff: SZ 70/36
  • 7 Ob 101/99z
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 101/99z
    Beisatz: Die Kosten des Besuchs einer Privatschule dürfen nicht von vornherein aus den Fällen des vom Unterhaltsschuldner zu bestreitenden Sonderbedarfs ausgeschieden werden (ÖA 1994, 184 U100). (T1)
    Beisatz: Stehen in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur Verfügung, wird der Unterhaltsberechtigte nach dem Grundsatz, daß bei gleichwertigen Alternativen stets die für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastende den Vorzug genießt, grundsätzlich eine öffentliche Schule auszuwählen haben. (T2) Beisatz: Ist die Minderjährige nur mittelmäßig begabt, so stellt ihr Wunsch, anstelle einer öffentlichen Schule in Österreich eine Privatschule in Australien zu besuchen, weil ein Auslandsaufenthalt mit der damit verbundenen Kenntnis fremder Sprachen und Kulturen eine besondere Allgemeinbildung ermögliche und daher der besonderen Weiterentwicklung und Verselbständigung diene, schon von vornherein keine Existenznotwendigkeit, die die Verpflichtung zur Bezahlung eines Sonderbedarfes begründen würde, dar. (T3)
  • 9 Ob 40/02a
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 40/02a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Stellt aber aus im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Gründen die öffentliche Schule keine gleichwertige Alternative dar und sprechen gerechtfertigte Gründe für den Besuch der vom Unterhaltsberechtigten (beziehungsweise des betreuenden Elternteils) ausgewählten Privatschule, kann Schulgeld für diese Privatschule als Sonderbedarf anerkannt werden. Als rechtfertigender Umstand wurde unter anderem auch die Notwendigkeit der Unterbringung des Kindes in einer fremdsprachigen Schule nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt anerkannt. Auch der Zustimmung des Vaters zum Besuch der Privatschule kommt in diesem Zusammenhang Bedeutung zu, wenngleich die Bereitschaft des Unterhaltspflichtigen, deren Kosten während der aufrechten Lebensgemeinschaft zu zahlen, für sich allein nicht für die Anerkennung eines entsprechenden Sonderbedarfs ausreichen muss. (T4)
  • 8 Ob 43/11y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 43/11y
    Vgl auch
  • 2 Ob 107/11s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 107/11s
    Vgl auch; Auch Beis wie T4 nur: Stellt aber aus im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Gründen die öffentliche Schule keine gleichwertige Alternative dar und sprechen gerechtfertigte Gründe für den Besuch der vom Unterhaltsberechtigten (beziehungsweise des betreuenden Elternteils) ausgewählten Privatschule, kann Schulgeld für diese Privatschule als Sonderbedarf anerkannt werden. Als rechtfertigender Umstand wurde unter anderem auch die Notwendigkeit der Unterbringung des Kindes in einer fremdsprachigen Schule nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt anerkannt. (T5)
  • 9 Ob 72/15a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T5
  • 10 Ob 71/17i
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 Ob 71/17i
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 142/18p
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 142/18p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107724

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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