Norm
StGB §15 FRechtssatz
Das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung ist ungeachtet des Umstandes, daß dadurch nur eine leichte Stich-Schnittverletzung im Rückenbereich des Tatopfers bewirkt wurde, als Anlaßtat mit schweren Folgen zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106663Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017