RS OGH 1997/2/26 14Os19/97, 15Os110/17s

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Norm

StGB §15 F
StGB §87 Abs1
StPO §180 Abs2 Z3 lita

Rechtssatz

Das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung ist ungeachtet des Umstandes, daß dadurch nur eine leichte Stich-Schnittverletzung im Rückenbereich des Tatopfers bewirkt wurde, als Anlaßtat mit schweren Folgen zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106663

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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