RS OGH 1997/2/27 2Ob535/95, 4Ob111/07p, 8ObA52/14a, 6Ob64/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1997
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Norm

ABGB §1295 IIf2
ZPO §41 A1

Rechtssatz

War es dem Kläger im Vorprozeß aufgrund der Eigenart des Kostenrechtes unmöglich, den im Folgeprozeß geltend gemachten Sachverhalt erfolgreich in kostenrechtlicher Hinsicht geltend zu machen, kann seiner nunmehr geltend gemachten Schadenersatzforderung die Rechtskraft der Kostenentscheidung des Vorprozesses nicht entgegengehalten werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 535/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 2 Ob 535/95
  • 4 Ob 111/07p
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 111/07p
    Beisatz: Die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Vorprozesses erfasst die mit einer neuen Klage geltend gemachte Sachverhalte nicht, wenn diese im Zeitpunkt der Vorentscheidung zwar bereits entstanden waren, aber wegen der Eigenart des Kostenrechts im Vorprozess nicht geltend gemacht werden konnten. (T1)
  • 8 ObA 52/14a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 ObA 52/14a
  • 6 Ob 64/16d
    Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 64/16d
    Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch hat ganz andere Voraussetzungen, indem er ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beklagten an der Entstehung der Kosten voraussetzt, das bei den §§ 41 ff ZPO grundsätzlich keine Rolle spielt. (T2)
    Beisatz: Hier: Klage auf Ersatz von Detektivkosten, die bereits zuvor im Scheidungsverfahren als vorprozessuale Kosten verzeichnet worden waren, jedoch dort aufgrund Kostenaufhebung infolge insgesamt gleichteiligen Verschuldens der Streitteile an der Zerrüttung der Ehe nicht zugesprochen wurden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106965

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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