Norm
ABGB §1295 IIf2Rechtssatz
War es dem Kläger im Vorprozeß aufgrund der Eigenart des Kostenrechtes unmöglich, den im Folgeprozeß geltend gemachten Sachverhalt erfolgreich in kostenrechtlicher Hinsicht geltend zu machen, kann seiner nunmehr geltend gemachten Schadenersatzforderung die Rechtskraft der Kostenentscheidung des Vorprozesses nicht entgegengehalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106965Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2016