Norm
FinStrG §16Rechtssatz
Dem strafbestimmenden Wertbetrag kommt für das zulässige Höchstmaß der Geldstrafe und damit für den im Einzelfall anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmen entscheidende Bedeutung zu. Das Fehlen einer solchen Berechnungsgrundlage im Urteil begründet auch dann Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO, wenn die verhängte Geldstrafe im Ergebnis die durch die Aktenlage indizierte Grenze des gesetzlichen Strafrahmens nicht überschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107044Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019