RS OGH 1997/2/27 15Os2/97, 13Os143/00 (13Os144/00), 15Os111/10b, 11Os122/11t, 14Os163/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1997
beobachten
merken

Norm

StGB §70

Rechtssatz

Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt, daß der Täter eine strafbare Handlung in der Absicht vornimmt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten desselben Deliktstypus (hier: des qualifizierten Diebstahls) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es kommt daher gar nicht darauf an, daß die einzelnen Angriffe in ihren Modalitäten (Zeit, Ort, Objekt, Frequenz usw) von vornherein verabredet sind, was im Hinblick auf den sich aus dem Deliktsmerkmal "fortlaufende Einnahme" ergebenden Zeitfaktor häufig auch gar nicht möglich sein wird. Daß sich daher die Angeklagten zu den inkriminierten - grundsätzlich beabsichtigten - Diebstahlsfahrten im einzelnen allenfalls spontan entschlossen und die Tatobjekte im Einzelfall danach auswählten, ob sie besonders geeignet erschienen, ist ebensowenig eine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache wie die Aufteilung der Beute.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 2/97
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 15 Os 2/97
  • 13 Os 143/00
    Entscheidungstext OGH 31.01.2001 13 Os 143/00
    Auch; Beisatz: Die Spontanietät bei der einzelnen Deliktsbegehung steht der Gewerbsmäßigkeit sohin nicht entgegen. (T1)
  • 15 Os 111/10b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2010 15 Os 111/10b
    Vgl; nur: Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt, dass der Täter eine strafbare Handlung in der Absicht vornimmt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten desselben Deliktstypus (hier: des qualifizierten Diebstahls) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T2)
  • 11 Os 122/11t
    Entscheidungstext OGH 06.10.2011 11 Os 122/11t
    Vgl auch
  • 14 Os 163/13x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 14 Os 163/13x
    Vgl auch; Beisatz: Eine entsprechende Absicht des Angeklagten bei Begehung jeder einzelnen Tat ist für die rechtliche Annahme von - nicht einmal Tatwiederholung voraussetzender - Gewerbsmäßigkeit nicht erforderlich. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107024

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten