Norm
StGB §70Rechtssatz
Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt, daß der Täter eine strafbare Handlung in der Absicht vornimmt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten desselben Deliktstypus (hier: des qualifizierten Diebstahls) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es kommt daher gar nicht darauf an, daß die einzelnen Angriffe in ihren Modalitäten (Zeit, Ort, Objekt, Frequenz usw) von vornherein verabredet sind, was im Hinblick auf den sich aus dem Deliktsmerkmal "fortlaufende Einnahme" ergebenden Zeitfaktor häufig auch gar nicht möglich sein wird. Daß sich daher die Angeklagten zu den inkriminierten - grundsätzlich beabsichtigten - Diebstahlsfahrten im einzelnen allenfalls spontan entschlossen und die Tatobjekte im Einzelfall danach auswählten, ob sie besonders geeignet erschienen, ist ebensowenig eine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache wie die Aufteilung der Beute.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107024Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014