Norm
ZPO §243 Abs2Rechtssatz
Einem in einem Vorprozess auf Grundlage eines bestimmten rechtserzeugenden Sachverhaltes erfolgreichen Anspruch kann in einem Folgeprozess zwischen denselben Parteien nicht mit anspruchsvernichtenden Tatsachen entgegengetreten werden, die in dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden. (Nur) insofern besteht das Prozesshindernis der Rechtskraft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106966Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021