RS OGH 1997/2/27 6Ob2334/96w, 6Ob295/97v, 6Ob78/99k, 6Ob328/00d, 6Ob50/01y, 6Ob80/01k, 6Ob137/01t, 6

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Veröffentlicht am 27.02.1997
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BIV

Rechtssatz

Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat seine unwahren Tatsachenmitteilungen als unwahr zu widerrufen. Der Verletzte hat aber keinen Anspruch auf Widerruf in der Form, dass den zurückgenommenen Tatsachenbehauptungen der vom Kläger behauptete Sachverhalt als richtig gegenübergestellt wird. Eine derartige Gegendarstellung sieht das Gesetz nur unter den im Mediengesetz normierten Voraussetzungen gegenüber dem Medieninhaber vor. Mangels planwidriger Gesetzeslücke kann das im Mediengesetz vorgesehene Recht auf Gegendarstellung (§ 9 MedG) auf den Widerrufsanspruch nach § 1330 ABGB nicht analog angewendet werden (abweichend von EvBl 1957/188, ÖBl 1992, 146 und MR 1993, 55).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2334/96w
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 6 Ob 2334/96w
    Veröff: SZ 70/38
  • 6 Ob 295/97v
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 295/97v
    nur: Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. (T1) Veröff: SZ 70/267
  • 6 Ob 78/99k
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 78/99k
    Vgl auch; nur: Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch. (T2)
  • 6 Ob 328/00d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 328/00d
    Auch; nur: Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat seine unwahren Tatsachenmitteilungen als unwahr zu widerrufen. (T3)
  • 6 Ob 50/01y
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 50/01y
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Widerrufsanspruch ist kein Strafanspruch. (T4)
  • 6 Ob 80/01k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 80/01k
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 137/01t
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 137/01t
    nur T3
  • 6 Ob 312/01b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 312/01b
    Auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 215/02t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 215/02t
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2002/178
  • 6 Ob 235/02f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 235/02f
    Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Widerruf nach § 1330 Abs 2 Satz 2 ABGB ist verschuldensabhängig. (T5)
  • 6 Ob 295/03f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 295/03f
    Vgl auch; Beisatz: Der in § 1330 Abs 2 ABGB normierte Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung steht nur zu, wenn eine unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinn dieser Gesetzesstelle vorliegt und den Täter ein Verschulden trifft. Wiederholungsgefahr ist für diesen Anspruch nicht erforderlich. Der Widerruf von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, kann nicht verlangt werden. (T6)
  • 9 ObA 32/06f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 32/06f
    nur T1; Beisatz: Auch der Widerrufsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs voraus. (T7)
  • 4 Ob 32/07w
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 32/07w
    Auch; ähnlich nur T2; Beisatz: Der Widerrufsanspruch ist nach Lehre und Rechtsprechung ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Beseitigungsanspruchs, der - als eine Art der Naturalherstellung - die Wirkungen einer unwahren Äußerung beseitigen soll. (Hier: Anspruch nach UWG.) (T8)
  • 6 Ob 21/13a
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 21/13a
    Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht einem Geschädigten nach § 1330 Abs 2 ABGB zwar ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen und auf Veröffentlichung dieses Widerrufs zu. Zwischen diesen Veröffentlichungsansprüchen ist strikt zu unterscheiden, sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. (T9)
  • 6 Ob 17/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 17/14i
    Vgl auch; Beisatz: Zieht man die Wertungen des historischen Gesetzgebers heran, widerspricht eine analoge Anwendung der Bestimmungen des MedienG, die die Freiheit der Medien einschränken, dem Gesetzeszweck, wonach die volle Freiheit der Medien zur Sicherung der Meinungsäußerungsfreiheit gewährleistet wird. Die Verpflichtung des § 46 MedienG kann daher nicht für eine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Widerrufs herangezogen werden. (T10); Veröff: SZ 2014/108
  • 1 Ob 96/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
    Vgl; Beis wie T5
  • 6 Ob 100/17z
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 100/17z
    Auch; nur: Der Verletzte hat aber keinen Anspruch auf Widerruf in der Form, dass den zurückgenommenen Tatsachenbehauptungen der vom Kläger behauptete Sachverhalt als richtig gegenübergestellt wird. (T11)
    Beisatz: Aus dem Charakter des Widerrufs als Naturalrestitutionsanspruch folgt, dass der Täter selbst die Naturalrestitution zu bewirken hat; der Verletzte muss sich nicht mit einer Ermächtigung zur Veröffentlichung des Widerrufs begnügen, sondern kann die Veröffentlichung durch den Beklagten selbst verlangen. (T12)
  • 4 Ob 236/19p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 236/19p
    Vgl; Beisatz: Auch der Urteilsveröffentlichungsanspruch nach § 25 UWG ist sowohl von einem Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG als auch von einem Widerrufsanspruch samt Anspruch auf Veröffentlichung dieses Widerrufs (im Sinn eines Schadenersatzanspruchs) nach § 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB streng zu unterscheiden; sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107663

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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