Norm
StGB §146 C3Rechtssatz
"Spielbetrug": Die Beschwerdeforderung nach einer einheitlichen Betrachtung des Spielsystems vermag nichts daran zu ändern, daß die ausbezahlten Gewinne ausschließlich dem Vermögen der zu einer weiteren Verfügung nicht verpflichteten Vertragspartner angehörten und der darauf folgende Abschluß eines weiteren Spielvertrages sehr wohl ein "getrennter Rechtsakt" war, bei dem der bezahlte Geldbetrag im Falle betrügerischer Veranlassung auch den Betrugsschaden darstellte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108244Dokumentnummer
JJR_19970304_OGH0002_0140OS00203_9600000_001