Norm
JN §41Rechtssatz
Auch für den Anwendungsbereich des LGVÜ hat die Klage alle die Zuständigkeit des angerufenen nationalen Gerichts nach jenem Übereinkommen begründenden Umstände darzustellen. Eines Verbesserungsverfahrens bedürfte es in diesem Zusammenhang nur dann, wenn das angerufene Gericht die Zuständigkeitsfrage ansonst überhaupt nicht beurteilen könnte.
Enthält also das Vorbringen über einen Sachverhalt mit Auslandsbeziehung Umstände, die zwar keinen Wahlgerichtsstand nach dem LGVÜ wohl aber nach dem nationalen Prozeßrecht verwirklichen, so ist damit den Erfordernissen des § 41 JN entsprochen (Rechberger Rz 2 und 3 zu § 41 JN).
Der Wahlgerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 LGVÜ ist durch den materiellen Erfüllungsort definiert. Dieser wäre nach dem Kollisionsrecht des angerufenen Gerichtes zu ermitteln (P.G. Mayer
Das Übereinkommen von Lugano 40 und 50, Kropholler Komm. z. EuGVÜ Rz 16 zu Art 5, EuGH RS 12/76). Dabei muß jedoch beachtet werden, daß die Anwendung des CISG nicht zwingend ist und überdies die Niederlassung des Verkäufers als Zahlungsort lediglich subsidiär in Frage kommt (Honsell Rz 4 je zu Art 6 bzw. 57 CISG).
Auch nach § 36 IPRG iVm § 905 Abs 2 ABGB bleibt bei einer Geld-Schickschuld der Absendungsort gesetzlicher Erfüllungsort (E 23 u 24 zu § 905 ABGB MGA34).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000005Dokumentnummer
JJR_19970304_LG00007_00100R00040_97X0000_002