Norm
StGB §128 DRechtssatz
Für die strafrechtliche Schadensberechnung ist der generelle Marktwert und nicht ein nach dem Anerbenrecht gegebenenfalls zu bestimmender Übernahmswert - welcher in der Regel unter dem Verkehrswert liegt - maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107366Dokumentnummer
JJR_19970304_OGH0002_0110OS00191_9600000_003