Norm
StPO §120 ARechtssatz
War ein (Schrift-)Sachverständiger vom Gericht lediglich mit der Mitwirkung an der Befunderhebung (Abnahme von Schriftproben) betraut worden, so liegt auch dann kein Anschein der Befangenheit dieses Experten vor, wenn er zuvor als Gutachter wegen Befangenheit enthoben worden war, weil er in der selben Sache ein Privatgutachten erstattet hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107364Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009