RS OGH 1997/3/4 11Os191/96

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Veröffentlicht am 04.03.1997
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Norm

StPO §120 A

Rechtssatz

War ein (Schrift-)Sachverständiger vom Gericht lediglich mit der Mitwirkung an der Befunderhebung (Abnahme von Schriftproben) betraut worden, so liegt auch dann kein Anschein der Befangenheit dieses Experten vor, wenn er zuvor als Gutachter wegen Befangenheit enthoben worden war, weil er in der selben Sache ein Privatgutachten erstattet hatte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107364

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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