Norm
StGB §147 Abs3Rechtssatz
Zwar trifft es zu, daß ein Betrug zum Nachteil eines der im § 166 StGB genannten Angehörigen nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen ist, doch setzt diese Privilegierung voraus, daß die rechtsgutmäßige Beeinträchtigung ausschließlich den Angehörigen betrifft. Vorliegend sollten aber auch Andere durch ein und dieselbe Handlung am Vermögen geschädigt werden, sodaß die Tat ausschließlich dem allgemeinen Straftatbestand des (versuchten) Betruges zu unterstellen ist, wobei der den Angehörigen treffende Schadensanteil bei Beurteilung der Schadensqualifikation nach § 147 Abs 3 StGB nicht auszuscheiden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107365Dokumentnummer
JJR_19970304_OGH0002_0110OS00191_9600000_002