Norm
StPO §270 Abs3Rechtssatz
Gegenstand der die Berichtigung regelnden Vorschriften des § 270 Abs 3 StPO ist nur die mit dem mündlich verkündeten Urteil in seinen unbedingt zu verkündenden Teilen sachlich übereinstimmende Ausfertigung, nicht aber, ob ein bestimmter Ausspruch mündlich verkündet wurde oder nicht. Demzufolge unterliegt die Abweisung eines Antrags auf "Urteilsangleichung", die damit begründet wird, daß die schriftliche Ausfertigung mit der mündlich verkündeten Entscheidung übereinstimmt, nicht der Regelung des § 270 Abs 3 StPO und damit auch nicht dem dort vorgesehenen Rechtsmittelzug.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107039Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014