RS OGH 1997/3/5 13Os159/96, 11Os136/97 (11Os137/97), 11Os95/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1997
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Norm

StGB §20a
StGB §61
SGG §12 Abs5 V/D
StRÄG 1996 ArtXI Abs2

Rechtssatz

Die (von der RVzStRÄG 1996 auch als bedenklich und überflüssig angesehene) Gesetzesstelle des § 12 Abs 5 SGG ist durch Art VII 1 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996, BGBl 762/96, mit Wirkung vom 1. März 1997 entfallen. Ihre Funktion wurde im wesentlichen durch die neugeordneten (vermögensrechtlichen) Bestimmungen im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (Abschöpfung der Bereicherung) übernommen (siehe RV zum StRÄG 1996). Die Regelung des Art XI Abs 2 des StRÄG 1996 sieht ausdrücklich vor, daß nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen ist. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet grundsätzlich (im erneuerten Verfahren) die abermalige, umso mehr die (wie hier) erstmalige Verhängung einer Strafe nach § 12 Abs 5 SGG nach dem 1.März 1997 aus, weil der Günstigkeitsvergleich zeigt, daß das neue Recht für den Täter milder ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 159/96
    Entscheidungstext OGH 05.03.1997 13 Os 159/96
  • 11 Os 136/97
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 11 Os 136/97
    Vgl auch
  • 11 Os 95/02
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 11 Os 95/02
    Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Grundlage für den Strafausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist der Schuldspruch. Dieser begründet den- von den gesetzlich normierten Ausnahmen (vgl § 40 letzter Satz StGB, §§12, 13 JGG) abgesehen- jedenfalls zu effektuierenden Strafanspruch des Staates, der nicht durch die Bedingung eingeschränkt ist, dass es in der Folge zu keiner Gesetzesänderung kommt. (T1); Beisatz: §1 Abs1 StGB stellt (ebenso wie §61 StGB) nur auf den Zeitpunkt des Schuldspruchs und nicht auf jeden der eine "Effektuierung" des dadurch festgelegten Strafanspruchs dienenden Ermessensentscheidungen ab. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107361

Dokumentnummer

JJR_19970305_OGH0002_0130OS00159_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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