Norm
StGB §20aRechtssatz
Die (von der RVzStRÄG 1996 auch als bedenklich und überflüssig angesehene) Gesetzesstelle des § 12 Abs 5 SGG ist durch Art VII 1 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996, BGBl 762/96, mit Wirkung vom 1. März 1997 entfallen. Ihre Funktion wurde im wesentlichen durch die neugeordneten (vermögensrechtlichen) Bestimmungen im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (Abschöpfung der Bereicherung) übernommen (siehe RV zum StRÄG 1996). Die Regelung des Art XI Abs 2 des StRÄG 1996 sieht ausdrücklich vor, daß nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen ist. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet grundsätzlich (im erneuerten Verfahren) die abermalige, umso mehr die (wie hier) erstmalige Verhängung einer Strafe nach § 12 Abs 5 SGG nach dem 1.März 1997 aus, weil der Günstigkeitsvergleich zeigt, daß das neue Recht für den Täter milder ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107361Dokumentnummer
JJR_19970305_OGH0002_0130OS00159_9600000_001