RS OGH 1997/3/5 15Os23/97, 14Os48/97, 11Os70/11w, 11Os84/15k, 14Os139/15w, 15Os100/16v, 15Os66/17w

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Veröffentlicht am 05.03.1997
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Norm

StPO §281 Abs1 Z11
StPO §283 B

Rechtssatz

Mit der Behauptung, das Ausmaß der Strafe sei im Vergleich zu der über einen (abgesondert verfolgten) Beteiligten nicht schuldadäquat, wird keiner der in § 281 Abs 1 Z 11 StPO erfaßten Fälle einer gesetzwidrigen Strafbemessung dargetan. Das behauptete Mißverhältnis zwischen den beiden Sanktionen kann nur mit Berufung geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106659

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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