Norm
StPO §281 Abs1 Z11Rechtssatz
Mit der Behauptung, das Ausmaß der Strafe sei im Vergleich zu der über einen (abgesondert verfolgten) Beteiligten nicht schuldadäquat, wird keiner der in § 281 Abs 1 Z 11 StPO erfaßten Fälle einer gesetzwidrigen Strafbemessung dargetan. Das behauptete Mißverhältnis zwischen den beiden Sanktionen kann nur mit Berufung geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106659Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017