RS OGH 1997/3/5 9ObA2223/96v, 8ObA147/97v, 8ObA170/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1997
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Norm

ABGB §1152 F1
BPG §9

Rechtssatz

Die vor Inkrafttreten des BPG abgeschlossenen Einzelvereinbarungen über eine Kürzung von Leistungen genießen Vorrang vor den Restriktionen der gesetzlichen Regelung des § 9 BPG, wenn sie "anderes" als das Gesetz bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2223/96v
    Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 2223/96v
  • 8 ObA 147/97v
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 ObA 147/97v
    Beisatz: Einschränkung einer generellen Rückwirkung, wodurch ein erheblicher Eingriff in vermögensrechtliche Ansprüche der Dienstgeber vermieden wird, der unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes bedenklich gewesen wäre. (T1) Veröff: SZ 70/213
  • 8 ObA 170/00h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 170/00h
    Vgl; Beisatz: Eine Einschränkung dier gemeinsamen Regelungsbefugnis der Betriebsvereinbarungsparteien kann aus den §§ 7 und 8 BPG hinsichtlich der Regelungen über Pensionsanwartschaften nicht abgeleitet werden, sondern nur aus § 9 BPG - auch hier gehen ältere Regelungen vor -, der den Eingriff in bereits angefallene Leistungen erfasst. (T2); Veröff: SZ 73/212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107241

Dokumentnummer

JJR_19970305_OGH0002_009OBA02223_96V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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