- 13 Os 119/96
- 11 Os 124/97
- 13 Os 153/97
nur: Die Begründung muss dabei um so eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist. (T1)
- 13 Os 150/97
nur T1
- 11 Os 145/98
- 14 Os 98/01
Auch
- 11 Os 103/02
Auch
- 14 Os 13/03
Vgl auch
- 13 Os 103/02
Auch; Beisatz: Hier: Beweisantrag auf Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens. (T2)
- 14 Os 47/03
Vgl auch
- 14 Os 63/03
Vgl auch
- 14 Os 109/03
Vgl auch
- 14 Os 136/05i
Auch
- 14 Os 33/06v
Ähnlich
- 14 Os 98/07d
Auch; Beisatz: Dies gilt auch im Verfahren vor dem Geschworenengericht. Eine (weitere) Beweisaufnahme ist daher nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zugunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten lässt, das heißt, wenn die gesamte Verfahrenslage eine solche Erwartung unterstützt. (T3)
- 13 Os 61/07f
Vgl auch
- 13 Os 101/07p
Auch
- 14 Os 117/07y
Auch; Beisatz: Im Beweisbegehren muss, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dies - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist. (T4)
- 11 Os 147/07p
Vgl auch
- 14 Os 175/07b
Beis wie T4; Beisatz: Genügt ein Beweisantrag diesen Anforderungen nicht, so liegt ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor. (T5)
- 14 Os 16/08x
Vgl auch
- 13 Os 68/08m
Auch; Beisatz: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchem Grund der Zeuge von seiner bisherigen - gemäß
§ 252 Abs 1 Z 4 StPO einverständlich verlesenen - Aussage abweichen sollte, und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. (T6)
- 13 Os 104/08f
Auch; Beis wie T5
- 13 Os 124/08x
Auch; Beisatz: Während es bei der Frage der Erheblichkeit einer unter Beweis gestellten Tatsache um das Verhältnis des Beweisthemas zur Schuld- oder Subsumtionsfrage, mit anderen Worten um die Tauglichkeit des Beweisthemas geht, geht es beim Erkundungsbeweis um das Verhältnis zwischen Beweismittel und Beweisthema, mit anderen Worten um die Tauglichkeit des Beweismittels. (T7)
- 11 Os 160/08a
Auch; Beisatz: Hier: Es wurde nicht aufgezeigt (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO), aus welchen Gründen die beantragten Zeugen im Stande sein sollten, dem Angeklagten ein lückenloses Alibi zu verschaffen und damit zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen beitragen zu können. (T8)
- 14 Os 55/08g
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Eine gegen die Missachtung von Beweisanträgen gerichtete Verfahrensrüge nur dann erfolgreich sein kann, wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Antrag bezieht, dem - unabhängig von der Person des Antragstellers - neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- und Subsumtionsfrage (im Fall analoger Anwendung der Z 4 im Rahmen einer Sanktionsrüge: für die Sanktionsfrage) von Bedeutung ist, soweit dies nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 StPO). (T9)
Beisatz: Die Erheblichkeit fehlt einem Beweisantrag, wenn dafür die Richtigkeit einer vom Schöffengericht (Schwurgerichtshof) als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre, wobei diese Einschätzung des erkennenden Gerichts sich naturgemäß nur auf den Urteilszeitpunkt beziehen kann, sodass jede davor getroffene Verfügung (
§ 238 Abs 2 StPO) unter dieser auflösenden Bedingung steht. (T10)
Beisatz: Wenn das Gesetz auch Prozessökonomie als Grund für die Abweisung eines Beweisantrags nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit gelten lässt, wird vom Antragsteller (insbesonders von der Staatsanwaltschaft; vgl WK-StPO § 281 [2008] Rz 300) eine umso eingehendere Begründung dafür verlangt, warum das angestrebte Beweisergebnis erwartet werden kann, je mehr sein Verhalten eine bewusste Verfahrensverzögerung erkennen lässt und je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist. (T11)
Bem: Vgl zum Ganzen WK-StPO § 281 [2008] 330 ff, 342 ff). (T12)
- 13 Os 84/09s
Auch
- 13 Os 59/09i
Auch
- 14 Os 79/09p
Vgl auch; Bem: Hier: Es wurde nicht aufgezeigt, wie die beantragte Beischaffung eines Akts der Staatsanwaltschaft betreffend ein gegen den Zeugen geführtes Ermittlungsverfahren das behauptete Ergebnis vor rechtskräftiger, gerichtlicher Klärung dieser Vorwürfe hätte unter Beweis stellen können. (T13)
- 13 Os 85/09p
Auch
- 14 Os 82/09d
Vgl; Beis ähnlich wie T5
- 13 Os 23/10x
Auch
- 14 Os 5/10g
Vgl auch; Beis wie T5
- 11 Os 55/10p
Vgl
- 15 Os 136/10d
Auch; Beis wie T5
- 15 Os 105/10w
Vgl auch
- 11 Os 46/11s
Vgl auch; Beis wie T5
- 13 Os 49/11x
Auch
- 15 Os 9/11d
Vgl; Beis ähnlich wie T5
- 14 Os 82/11g
Auch; Beis wie T5
- 14 Os 66/12f
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 14 Os 66/12f
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Das Verhalten des Beschwerdeführers, der die dem Beweisantrag zugrunde liegende Behauptung erst am vierten und letzten Verhandlungstag des zweiten Rechtsgangs in dem seit August 2005 anhängigen Verfahren aufgestellt hatte, nachdem seine bisherige Verantwortung widerlegt worden war, lässt eine bewusste Verfahrensverzögerung erkennen. Damit wäre eine entsprechend eingehende Begründung des Beweisantrags erforderlich gewesen. (T14)
- 14 Os 82/12h
Entscheidungstext OGH 28.08.2012 14 Os 82/12h
Vgl; Beis ähnlich wie T8
- 15 Os 10/13d
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 15 Os 10/13d
Auch; Beis wie T6
- 15 Os 1/13f
Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 1/13f
Auch; nur T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11
- 14 Os 27/14y
Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 27/14y
Beis ähnlich wie T6
- 14 Os 91/14k
Entscheidungstext OGH 28.10.2014 14 Os 91/14k
Auch; Beis wie T6
- 12 Os 9/15p
Entscheidungstext OGH 05.03.2015 12 Os 9/15p
Auch; Beisatz: Etwa, wenn der beantrage Zeuge schon nach dem Vorbringen im Beweisantrag kein Tatzeuge war. (T15)
- 15 Os 44/15g
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 44/15g
Auch
- 14 Os 25/15f
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 14 Os 25/15f
Auch
- 13 Os 95/15t
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 13 Os 95/15t
Auch
- 14 Os 135/15g
Entscheidungstext OGH 26.01.2016 14 Os 135/15g
Auch; Beis wie T5
- 15 Os 177/15s
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 15 Os 177/15s
Auch; Beis wie T11
- 14 Os 49/16m
Entscheidungstext OGH 02.08.2016 14 Os 49/16m
Auch; Beis wie T5
- 11 Os 64/16w
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 11 Os 64/16w
Auch
- 14 Os 144/15f
Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 144/15f
Auch; Beisatz: Dies gilt umso mehr, wenn erst gegen Ende der Hauptverhandlung umfangreiche Beweisaufnahmen (insbesondere zum Nachteil des Angeklagten) beantragt werden und zum genannten Thema bereits zahlreiche, in die gleiche Richtung weisende Beweisergebnisse vorliegen. (T16)
- 12 Os 133/16z
Entscheidungstext OGH 15.12.2016 12 Os 133/16z
Auch; Beis wie T9
- 12 Os 119/16s
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 12 Os 119/16s
Auch; Beis wie T9
- 14 Os 15/18i
Auch; Beis wie T2