Norm
StPO §166aRechtssatz
Die Vernehmung des Zeugen, dessen Identität durch einen anderen, namentlich bekannten Zeugen festgestellt wurde, unter Wahrung seiner Anonymität gemäß § 166a StPO ist angezeigt, wenn im Verfahren bereits Einschüchterungsversuche hervorgekommen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107032Dokumentnummer
JJR_19970305_OGH0002_0130OS00015_9700000_001